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Support während Bürozeiten
Anwendung
1 Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsverhältnisse von und mit NETKUM AG (nachfolgend NETKUM).
2 Die AGB’s der Geschäftspartner kommen nur zur Geltung, falls diese schriftlich durch die NETKUM akzeptiert wurden.
Auftrag
. 2.a Bestellungen müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.
. 2.b Die Auftragsbestätigung muss vom Kunden rechtsgültig unterschrieben werden und vor Auftrag Beginn NETKUM vorliegen.
. 2.c Die Lieferung der Aufträge bleibt vorbehalten, je nach der Verfügbarkeit bzw. Lieferbarkeit der Produkte beim Hersteller. Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dies gilt insbesondere für den Fall von Lieferverzögerungen beim Hersteller. Sollte sich eine Lieferung über einen von NETKUM schriftlich
zugesicherten Liefertermin hinaus verzögern, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich anzusetzenden Zusatzfrist von mindestens vier Wochen NETKUM in Verzug setzen und nach ungenutztem Ablauf einer angemessenen weiteren Nachfrist in der Folge von der betreffenden Bestellung zurücktreten. NETKUM kann in diesem Fall nicht haftbar gemacht werden.
. 2.e Vom Kunden gewünschte Bestellungsänderungen oder Annullierungen bedürfen einer schriftlichen Abmachung mit NETKUM. Kosten, die bereits entstanden sind, kann NETKUM dem Kunden belasten.
. 2.6 NETKUM ist zu Teillieferungen berechtigt.
Abnahmen und Prüfung
. 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von NETKUM gelieferten Produkte und Leistungen unmittelbar nach Anlieferung bzw. Abholung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 10 Tage nach Anlieferung bzw. Abholung, NETKUM schriftlich bekanntzugeben.
. 3.2 Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlöschen jede Garantie und jeder sonstige Anspruch des Kunden, es sei denn, der Schaden bzw. Mangel war bei der gebotenen Eingangsprüfung nicht erkennbar.
4 Übergang von Nutzen und Gefahr
. 4.1 Mit der Übergabe der gelieferten Produkte gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über.
. 4.2 Werden die Produkte vom Kunden nicht terminkonform abgeholt, so werden die Produkte auf Kosten und Risiko des Kunden während 5 Tagen aufbewahrt und sodann dem Kunden nachgeschickt.
5 Rücksendung von Produkten
. 5.1 Eine Rücksendung von Produkten durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von NETKUM und erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Rücksendung der Produkte hat originalverpackt sowie unter Beilage einer detaillierten Fehler-/Mängelbeschreibung sowie des Kaufbeleges zu erfolgen. Für geöffnete Software ist eine Rücksendung ausgeschlossen.
. 5.2 NETKUM behält sich vor, Produkte mit fehlender, defekter oder beschrifteter Originalverpackung bzw. nicht mehr einwandfreie Produkte dem Kunden auf dessen Kosten und Risiko wieder zu retournieren. Bei Rücksendung ohne Fehlerbeschreibung kann NETKUM eine Fehlersuche auf Kosten des Kunden (Mindestaufwand eine Stunde) durchführen.
. 5.3 In jedem Fall gelten die von NETKUM und vom Hersteller definierten Abläufe.
6 Preise
. 6.1 Die Preise der Produkte und Dienstleistungen der NETKUM verstehen sich rein netto in Schweizer Franken (CHF), exkl. Mehrwertsteuer, verzollt und ab Domizil der NETKUM. Nebenkosten wie zum Beispiel Kosten für Verpackung und Versand/Zustellung (Fracht/Transport) sind in den Preisen nicht enthalten und gehen ebenso wie die Mehrwertsteuer zu Lasten des Kunden. Wo nicht anders vereinbart, ist Zubehör nicht im Preis inbegriffen. Supportleistungen sind im Produktpreis nicht inbegriffen und werden dem Kunden separat und nach Aufwand gemäß den Ansätzen in der jeweils gültigen Dienstleistungspreisen bzw. gemäß besonderer Abmachung in
Rechnung gestellt.
. 6.2 Die Preise der Produkte sowie die Nebenkosten werden grundsätzlich nach der Preisliste zur Zeit der Auftragsbestätigung berechnet. Soweit NETKUM seitens der Hersteller bzw. Lieferanten die Zusicherung erhalten hat, Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben, gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe der Produkte. Dies gilt umgekehrt auch für den Fall von Preiserhöhungen durch die Hersteller bzw. Lieferanten.
. 6.3 Aus den erwähnten Gründen und um den sich wandelnden Marktbedingungen gerecht zu werden, kann NETKUM jederzeit die Preise anpassen. Dies gilt ebenso für laufende Serviceverträge. Diese Anpassungen erfolgen transparent und unter Berücksichtigung klar definierter weiterer Gründe wie Inflation, technologische Weiterentwicklung, Kursschwankungen, regulatorische Anforderungen und Verbesserungen des Serviceangebots.
Zahlungsbedingungen
. 7.1 Alle Rechnungen der NETKUM sind, wenn nicht anders vermerkt, innert 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu überweisen. Der Kunde befindet sich nach dieser Frist im Zahlungsrückstand. NETKUM kann einen Verzugszins in Höhe von 5% geltend machen.
. 7.2 Bei nicht Bezahlung der geleisteten und in Rechnung gestellten Arbeiten, kann NETKUM die Dienste unverzüglich einstellen. Daraus folgende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Aufwände und Folgekosten zur Deaktivierung, sowie die Wiederaktivierung der Dienste trägt der Schuldner.
. 7.3 Falls der Kunde auch innert einer von NETKUM angesetzten Nachfrist seine Schulden nicht tilgt bzw. deren Erfüllung nicht sicherstellt, ist NETKUM berechtigt, alle weiteren Leistungen an den Kunden definitiv zu verweigern und Schadenersatz geltend zu machen. Daneben ist NETKUM auch berechtigt, nach den allgemeinen Gesetzesregeln des schweizerischen Obligationenrechts (OR) vorzugehen.
. 7.4 Alle Forderungen von NETKUM, einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn (a) der Kunde Zahlungsbedingungen wiederholt nicht einhält oder (b) auf Verlangen von NETKUM nicht umgehend die erforderlichen Sicherheiten stellt, um berechtigte Zweifel von
NETKUM an seiner Liquidität/Zahlungsfähigkeit auszuräumen, so z.B. bei Betreibungen oder andern
Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten des Kunden. Der Kunde hat die Pflicht, NETKUM zu benachrichtigen, wenn Liquiditätsengpässe absehbar sind.
. 7.5 Auf Verlangen von NETKUM tritt der Kunde seine Forderungen gegen Endkunden aus dem Warenverkauf der von NETKUM gelieferten Produkte zahlungshalber an NETKUM ab (Art. 172 OR).
. 7.6 Checks werden von NETKUM nur zahlungshalber und nach vorheriger besonderer und schriftlicher Abmachung und unter der Voraussetzung entgegengenommen, dass alle Kosten und Spesen vom Kunden getragen werden.
8 Verrechnung / Retentionsrecht
. 8.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von NETKUM zu verrechnen.
. 8.2 Jegliches Retentions- oder Rückgaberecht des Kunden an Sachen der NETKUM ist vollumfänglich wegbedungen.
. 8.3 Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnung verpflichtet unabhängig davon, ob er die Produkte im Rahmen des Weiterverkaufes bei seinem Endkunden anliefern, in Rechnung stellen oder einkassieren kann.
9 Eigentumsvorbehalt / Vertragsverhältnis
. 9.1 Die von NETKUM gelieferten Produkte bleiben – solange sie im Einflussbereich des Kunden stehen – im Eigentum der NETKUM, bis NETKUM den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat. NETKUM ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäß Art. 715 ZGB im
Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz des Kunden einzutragen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen der NETKUM umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes).
. 9.2 Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Kunde verpflichtet, die von NETKUM gelieferten Produkte in Stand zu halten, sorgfältig zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken zu versichern.
. 9.3 Das im Rahmen des Servicevertrags bereitgestellte und im Mietverhältnis enthaltene Material bleibt ausschließliches Eigentum der NETKUM. Es kann nicht aus dem Vertrag herausgekauft werden. Ein Anspruch des Vertragsnehmers auf Administrations- oder Systemzugänge zu Komponenten, die Bestandteil des Servicemodells sind, besteht nicht. Das sich im Service befindliche Material ist innert 14 Tagen nach Eingang der Kündigung an NETKUM zu retournieren. Der Rückbau der im Rahmen des Vertrags installierten Anlagen erfolgt auf Kosten des Vertragsnehmers (Kunden). NETKUM oder von NETKUM beauftragte Dritte sind berechtigt, zum Zweck der Demontage und Abholung des Materials Zutritt zu den betroffenen Räumlichkeiten zu erhalten. Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, das im Serviceverhältnis überlassene Material auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Elementar- und Transportrisiken zu versichern und den Nachweis einer entsprechenden Versicherung auf Verlangen von NETKUM zu erbringen. Der Vertragsnehmer haftet gegenüber NETKUM für Verlust oder Beschädigung des im Servicevertrag bereitgestellten Materials – unabhängig davon, ob eine Versicherungsleistung erfolgt oder nicht.
. 9.4 Bei Unterschreitung der Mindestvertragsdauer oder Auflösung eines Vertragsverhältnisses, wird der vollständige Betrag bis zum Vertragsablaufdatum sofort in Rechnung gestellt und ist innert 14 Tagen zu entrichten. Ebenso ist das im Service befindliche Material innert 14 Tagen nach Kündigungseingang
zu retournieren. Der Rückbau geht zu Lasten des Vertragsnehmers (Kunden). Das Material ist bei Rückgabe in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand zu übergeben. Allfällige Schäden oder fehlende Teile werden dem Vertragsnehmer in Rechnung gestellt.
. 9.5 Jegliche Verträge verlängern sich automatisch um 1 Jahr, falls nichts anderes vermerkt wurde. Die ordentliche Kündigungsfrist ist einzuhalten.
10 Garantie
. 10.1 Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch von Produkten sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden bzw. beim Abnehmer der Produkte, d.h. beim Endkunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass NETKUM keine Eingangsprüfungen der von Herstellern bzw. Lieferanten gelieferten Produkte vornimmt.
. 10.2 Die Gewährleistung von NETKUM für die von ihr gelieferten Produkte bestimmt sich in jeder Hinsicht nach den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten. Die einzige Pflicht von NETKUM besteht darin, allfällige eigene Garantieansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten an den Kunden abzutreten.
. 10.3 Der Kunde anerkennt, dass sich aufgrund der jeweils anwendbaren Garantiebestimmungen die Gewährleistung in der Regel nach Wahl des jeweiligen Herstellers/Lieferanten auf Nachbesserung oder Auswechslung der defekten/mangelhaften Produkte beschränkt und zudem nur gilt, wenn die Produkte in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.
. 10.4 Des Weiteren anerkennt der Kunde, dass in jedem Falle ein Mangel nur dann vorliegt, wenn dieser sofort nach Entdeckung NETKUM schriftlich detailliert angezeigt wird und einen relevanten und reproduzierbaren Fehler beinhaltet. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung insbesondere für Mängel, welchen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt:
unzulängliche Wartung
Nichtbeachten der Betriebs- und Installationsvorschriften
zweckwidrige Benutzung der Produkte
Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör
natürliche Abnutzung
Transport, unsachgemäße Handhabung bzw. Behandlung
Modifikationen oder Reparaturversuche
Äußere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt (z.B. Versagen der Stromversorgung oder der Klimaanlage, Elementarschäden), sowie andere Gründe, welche weder von NETKUM noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind. Vom Hersteller/Lieferanten nicht gedeckte Garantieleistungen sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei fehlender oder mangelnder Fehlerbeschreibung erfolgt die Fehlersuche durch NETKUM auf Kosten des Kunden.
. 10.5 In jedem Falle hält sich der Kunde an die von NETKUM bzw. vom jeweiligen Hersteller/Lieferanten definierten Abläufe bei der Abwicklung von allfälligen Garantieleistungen.
11 Kündigung
Die Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der Mindestvertragsdauer, auf den Verrechnungszyklus ordentlich zu kündigen. Sofern im unterzeichneten Dokument keine abweichende Regelung getroffen wurde, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate auf das Datum des Verrechnungszyklus.
Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss per Einschreiben an die im Vertrag genannten Kontaktdaten der Vertragsparteien gesendet werden, um wirksam zu sein. Die rechtzeitige Absendung der Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist (Poststempel) genügt zur Wahrung der Frist.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung bleiben bereits entstandene Forderungen bis zum Ende des Vertragsverhältnisses bestehen und sind entsprechend zu begleichen.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht kein Anspruch des Vertragsnehmers auf Herausgabe oder Wiederherstellung von Daten, einschließlich Backups, System- oder Protokolldaten. Sämtliche im Rahmen des Servicevertrags gespeicherten oder verarbeiteten Daten werden nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gelöscht oder anonymisiert. Es liegt in der Verantwortung des Vertragsnehmers, rechtzeitig vor Vertragsende eigene Daten zu sichern oder zu exportieren.
12 Haftung
NETKUM haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die NETKUM bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht hat, bis zum Betrag von maximal und gesamthaft CHF 1'000'000.- (eine Million Schweizer Franken). Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich
zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden (z.B. Umsatzausfälle, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen etc.). Die Haftung für Personenschäden bleibt
unbeschränkt. Das Wandelungsrecht ist in jedem Fall ausgeschlossen. Sofern Administrationsrechte oder Passwörter für Kaufobjekte – entgegen der üblichen Praxis – auf Wunsch des Kunden herausgegeben werden, übernimmt NETKUM keinerlei Haftung für daraus resultierende Betriebsstörungen, Datenverluste, Sicherheitsprobleme oder Folgekosten. Für Servicemodell-Komponenten ist eine Herausgabe solcher Zugänge ausgeschlossen.
13 Patente und andere Schutzrechte
Wenn ein Dritter gegen den Kunden bzw. dessen Endkunden Ansprüche behaupten oder geltend machen sollte wegen Verletzung eines Patent-, Urheber- oder anderen gewerblichen Schutzrechtes durch gelieferte Produkte bzw. Produkte aus deren Betrieb, so wird der Kunde NETKUM schriftlich und ohne Verzug über solche Verletzungshinweise oder gestellte Ansprüche in Kenntnisse setzen. NETKUM wird diese Hinweise umgehend an den Lieferanten bzw. Hersteller weiterleiten und diesen zur Regelung der Situation auffordern. Der Kunde verzichtet NETKUM gegenüber auf irgendwelche Garantie- oder Haftungsansprüche.
14 Wiederausfuhr
Die von NETKUM vertriebenen Produkte unterliegen den jeweiligen Exportbestimmungen der Ursprungsländer und der Schweiz. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer allfälligen Wiederausfuhr der Produkte um eine besondere Ausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde (zurzeit die Sektion für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes) nachzusuchen. Diese Verpflichtung ist beim Verkauf oder bei sonstiger Weitergabe der Produkte dem jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.
15 Softwareprogramme
. 15.1 Die Nutzungs- und Garantiebedingungen betreffend die von NETKUM gelieferten Softwareprodukte, - Programme, Handbücher und andere Unterlagen richten sich nach den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers, welche insbesondere im Software-Lizenzvertrag zwischen Software- Hersteller und Benutzer/Endkunde enthalten sind.
. 15.2 Der Kunde verpflichtet sich, beim Weiterverkauf oder bei sonstiger Weitergabe der Softwareprodukte dem jeweiligen Erwerber die Verpflichtungen aus den Nutzungs- und Garantiebedingungen des Software-Herstellers mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.
16 Hersteller-Reporting, Datenschutz
. 16.1 Der Kunde anerkennt, dass NETKUM im Rahmen des periodischen sogenannten Hersteller-Reportings kundenbezogene Daten wie z.B. Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adressen der Kunden bearbeitet und Herstellern/Lieferanten überliefert.
. 16.2 Des Weiteren ist der Kunde damit einverstanden, dass NETKUM kundenbezogene Daten zwecks Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden bearbeitet und dem von NETKUM beauftragten Kredit- versicherungsunternehmen bekannt gibt.
17 Übertragung
Rechte und/oder Pflichten aus einzelnen Verträgen (Lieferungen, Dienstleistungen) können vom Kunden nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von NETKUM übertragen werden.
18 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz der NETKUM. NETKUM ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu belangen.
Das Rechtsverhältnis untersteht ausschließlich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des„ Wiener Kaufrechts“ (CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich wegbedungen.
19 Gültigkeit
Die vorliegenden AGB sind gültig bis auf Widerruf. Sie können durch NETKUM jederzeit angepasst werden.